Deutschland: Aktuelle gesetzliche Vorgaben an Laserschutz und Fachkunde

1960 erstmals technisch umgesetzt, gelten Laser heute als vielseitig einsetzbare Geräte – ebenso zu finden in Industrie und Labor wie in der Medizin und Kosmetik. Wer einen Laser betreibt und anwendet, muss bestimmte gesetzliche Vorgaben hinsichtlich des Arbeits- und Unfallschutzes sowie der notwendigen fachlichen Qualifikation beachten. Welche Gesetze in Deutschland, insbesondere bei der Laseranwendung am Menschen, einzuhalten sind, darüber klärt Daniela Schädel von der Laseraplikon GmbH auf – einem zertifizierten Unternehmen, das spezialisierte Laserschutzkurse für Anwender von medizinischen Lasern anbietet. 

Genereller Qualifikationsnachweis als Laserschutzbeauftragter für Laser der Klassen 3R, 3B und 4 

Unabhängig von ihrem Einsatzgebiet sind bei der Anwendung von Lasern grundlegende Schutzmaßnahmen gegen direkte und indirekte Gefährdungen der Laserstrahlung einzuhalten. Diese betreffen in erster Linie die Augen und die Haut, erfordern aber auch besondere Berücksichtigung im Umgang mit Gefahrstoffen sowie möglichen Brand-, Explosions- oder elektrischen Gefährdungen. 

Deswegen schreibt der Gesetzgeber für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 auch generell die Bestellung eines / einer Laserschutzbeauftragten vor. Die Qualifikation als Laserschutzbeauftragter ist nach §5, Abs. 2 der anzuwendenden Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrVund den daraus abgeleiteten Technischen Regeln Laserstrahlung (TROS Laserstrahlungdurch die erfolgreiche Teilnahme an einem Laserschutzkurs nachzuweisen und durch Fortbildungen mindestens alle 5 Jahre auf aktuellem Stand zu halten. 

Besonderes Ausbildungserfordernis für den Lasereinsatz am Menschen 

Für Laseranwendungen am Menschen gelten zusätzlich besondere Anforderungen hinsichtlich der nachzuweisenden fachlichen Qualifikation. 

Während das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSGbereits seit 2010 den Fachkundenachweis für den Einsatz von Lasereinrichtungen zu medizinischen Zwecken in der Heil- und Zahnheilkunde nach entsprechender Indikationsstellung regelt, ist eine adäquate Verordnung für Laseranwendungen zu rein kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken erst im November 2018 erlassen worden. 

Demnach dürfen ab Inkrafttreten der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSVam 31. Dezember 2020 Laseranwendungen, die die Hautoberfläche entfernen oder verletzen, die Behandlung von Gefäßveränderungen und von pigmentierten Hautveränderungen sowie die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up nur noch von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Fort- und Weiterbildung durchgeführt werden. 

Nachweispflichten für Anwender medizinischer Laser 

Im Sinne eines verbesserten Patientenschutzes hat der Gesetzgeber klare Anforderungen an den Nachweis der fachlichen Qualifikation von Laseranwendern formuliert: 

1.) Die Bestellung eines oder ggf. mehrerer Laserschutzbeauftragter für den Betrieb von Lasern ab Klasse 3R und höher ist zwingend vorgeschrieben! 

2.) Für Laseranwendungen zu medizinischen Zwecken hat der behandelnde Arzt / die behandelnde Ärztin gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass er / sie über die erforderliche Fachkunde verfügt, um die Risiken der jeweiligen Anwendung nichtionisierender Strahlung für den Menschen beurteilen zu können. Dieser Nachweis kann durch Besuch entsprechender ärztlicher Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen erbracht werden. 

3.) Für Laseranwendungen zu nichtmedizinischen und kosmetischen Zwecken muss der Betrieb entsprechender Lasereinrichtungen spätestens 2 Wochen vor der Inbetriebnahme angezeigt und gleichzeitig der Nachweis über die Aneignung erforderlicher Fachkunde erbracht werden. Für Lasereinrichtungen, die bereits am 31. Dezember 2020 betrieben wurden, gilt hierbei eine Frist bis zum Ablauf des 31. März 2021. 

Konsequenzen für die Tattooentfernung 

Tattoos dürfen nach aktueller Gesetzeslage ab dem 31. Dezember 2020 nicht mehr von medizinischen Laien, sondern ausschließlich nur noch von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechendem ärztlichen Fort- und Weiterbildungsnachweis durchgeführt werden. 

Die Fachkunde kann durch erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung oder Aus- und Weiterbildung nachgewiesen werden. Die erworbene Fachkunde ist durch regelmäßigen Besuch einer Fortbildung (mindestens alle 5 Jahre) auf aktuellem Stand zu halten. 

Kursauswahl 

Die Laseraplikon GmbH berät gern zu Fragen des gesetzlichen Laserschutzes sowie zur Auswahl geeigneter Laserschutzkurse nach OStrV und Fachkundekurse nach NiSG und NiSV. Detaillierte Informationen zu den Gesetzesvorgaben finden Sie auf dem Kursportal der Laseraplikon GmbH unter https://www.laserkurse.de/laserschutzbeauftragter/. Hier können Sie sich auch über aktuelle Laserkurse und Weiterbildungsangebote, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, informieren. 

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Daniela Schädel

Laseraplikon GmbH – Berlin

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1 Comment

  • Erla Kling Posted Juli 16, 2022 2:51 pm

    Vielen Dank für diesen Beitrag zu Laser Behandlungen. Interessant, dass ein besonders hoher Qualifikationsstandard eingehalten werden muss, um Laserbehandlungen an Menschen vornehmen zu dürfen. Ich hatte schon mal eine Augenbehandlung mit einem Laser und wollte mir nun auch ein Tattoo so entfernen lassen.

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